Nutzungsbedingungen der elektronischen Füllstandmessung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KS-Recycling GmbH & Co. KG
(nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt)
betreffend die elektronische Füllstandmessung

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1. Gegenstand, Abgrenzung zu Auftraggeberpflichten

1.1 Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer das Anbringen bzw. die Installation der elektronischen Füllstandmessgeräte (Hardwarekomponente und Software) an seinem bzw. in Bezug auf seinen Altöltank nach Maßgabe der bestehenden Zusammenarbeit sowie dieser Vereinbarung.

1.2 Der Auftraggeber erklärt, die elektronischen Füllstandmessgeräte selbst nicht zu nutzen.

1.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass es sich bei dem gelagerten Altöl um sog. „Altöl bekannter Herkunft“ (AVV 130205) handelt und dieses insbesondere kein Benzin enthält.

1.4 Die elektronischen Füllstandmessgeräte dienen nicht dem Zweck des überlaufschutzes. Sie dienen allein der Übermittlung von Daten betreffend den jeweils aktuellen Füllstand des Altöl-Tanks und in diesem Zusammenhang der groben Tourenplanung. Der Auftraggeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Füllstand des Altöl-Tanks vor Ort zu überwachen und dem Auftragnehmer mit einer Vorlaufzeit von 5 Werktagen mitzuteilen, wenn eine Abholung erforderlich wird.

1.5 Für die Dauer der Zusammenarbeit führt der Auftragnehmer die Entsorgungsleistung auf Grundlage der Füllstandsmitteilungen der elektronischen Füllstandmessgeräte automatisiert aus, es sei denn der Auftraggeber teilt mit, dass eine abweichende Abholung – insbesondere im Sinne der Ziffer 1.4 – erforderlich ist.

2. Unentgeltlichkeit

Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Vergütung, Aufwendungsersatz oder sonstige Zahlungen aus der Erfüllung dieser Vereinbarung.

3. Installation der elektronischen Füllstandmessgeräte

Die Parteien stimmen gemeinsam einen Termin für die Installation des elektronischen Füllstandmessgeräts ab. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die ungehinderte Installation vor Ort.

4. Besichtigungsrecht und Untersuchung des elektronischen Füllstandmessgeräts

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Hardwarekomponente der elektronischen Füllstandmessgeräte zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen, insbesondere im Falle erforderlicher Reparaturen oder Wartungsarbeiten. Dem Auftraggeber ist die Besichtigung mit einer angemessenen Frist anzukündigen.

5. Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer haftet entgegen etwaiger vertraglicher Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden, für deren Nichteintreten eine Garantie seitens des Auftragnehmers übernommen wurde. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch Verletzung einer Vertragspflicht verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

5.2 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

5.3 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6. Gefahrtragung und Versicherung

6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Auftraggebers von der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers erfasst werden. Der Auftraggeber hat die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung dem Auftragnehmer durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder muss der Auftragnehmer feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, wird der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

6.2 Verluste, die durch Einbruchsdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Tritt ein Schadensfall an oder mit der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts ein, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, zu unterrichten.

7. Eigentumssicherung

7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Auftragnehmer angebracht wurden, zu entfernen.

7.2 Der Auftraggeber darf Dritten keine Rechte an der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts einräumen (z.B. Miete, Leihe), noch Rechte aus dieser Vereinbarung abtreten.

7.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich (Textform genügt) Anzeige zu erstatten.

7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts jederzeit wieder zu deinstallieren. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu diesem Zweck Zutritt zu gestatten.

8. Kündigung

Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit durch Mitteilung (mindestens in Textform, z.B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

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